Artikel 23
1. Jeder hat das Recht auf Arbeit, auf freie Berufswahl, auf
gerechte und befriedigende Arbeitsbedingungen sowie auf Schutz vor
Arbeitslosigkeit.
2. Jeder, ohne Unterschied, hat das Recht auf gleichen Lohn
für gleiche Arbeit.
3. Jeder, der arbeitet, hat das Recht auf gerechte und
befriedigende Entlohnung, die ihm und seiner Familie eine der menschlichen
Würde entsprechende Existenz sichert, gegebenenfalls ergänzt durch andere
soziale Schutzmaßnahmen.
4. Jeder hat das Recht, zum Schutz seiner Interessen
Gewerkschaften zu bilden und solchen beizutreten.
Artikel 24
Jeder hat das Recht auf Erholung und Freizeit und
insbesondre auf eine vernünftige Begrenzung der Arbeitszeit und regelmäßigen,
bezahlten Urlaub.
(Allgemeine Erklärung der Menschenrechte, 10. Dezember 1948)
https://www.auswaertiges-amt.de/cae/servlet/contentblob/358006/publicationFile/3524/AllgErklaerungMenschenRechte.pdf