§ 14 BetrVG Wahlvorschriften
(1) Der Betriebsrat wird in
geheimer und unmittelbarer Wahl gewählt.
(2) Die Wahl erfolgt nach den
Grundsätzen der Verhältniswahl. Sie erfolgt nach den Grundsätzen der
Mehrheitswahl, wenn nur ein Wahlvorschlag eingereicht wird oder wenn der
Betriebsrat im vereinfachten Wahlverfahren nach § 14a zu wählen ist.
Verhältniswahl
= Listenwahl
Mehrheitswahl = Personenwahl
Mehrheitswahl = Personenwahl
Der
Ablauf der Listenwahl:
Vom
Wähler ist bei der geheimen Wahl eine Stimme für eine der vorgeschlagenen
Listen zu vergeben.
Im Verhältnis der erhaltenen Stimmen werden die vorhandenen Sitze im Betriebsrat auf die einzelnen Listen aufgeteilt.
Die
ersten Personen einer Liste kommen in der Reihenfolge ihrer
Listenplatzierung in den Betriebsrat; aber nur so viele, wie die Liste Sitze
bekommen hat.
Die nachfolgenden Kandidaten
in der Liste sind dann die Ersatzmitglieder.
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